Nach Hinweisen aus der Bevölkerung wurde der Bürgermeisterkandidat der AfD, Felix Mull, tätig, schaute nach und wurde fündig.
In den Eingangsbereichen von Bockenemer KITAS und Schulen hängt Werbung für ein „Familienfest“ eines weiteren Bürgermeisterkandidaten, die deshalb wohl unwissentlich von den jeweiligen Einrichtungsleitungen zum Aushang genehmigt wurde.
Der amtierende parteilose Bürgermeister zeigte sich überrascht und enttäuscht, dass sich ein Kandidat mit unlauterem Wettbewerb einen Vorteil verschaffen wollte und wies die Leitungen aller öffentlichen Einrichtungen an, diese Werbung sofort abzuhängen.
Im Niedersächsischen Schulgesetz (§ 2 NSchG) ist der allgemeine Bildungsauftrag geregelt. Die Schulen müssen die Schülerinnen und Schüler im Geist der Demokratie und der Menschenrechte erziehen. Weil der staatliche Bildungsauftrag auf Pluralismus und der freien, unbeeinflussten Meinungsbildung beruht, schließt er einseitige parteipolitische Beeinflussung (Indoktrination) per se aus.
Bei kommunalen (städtischen) Kitas greift direkt die Neutralitätspflicht des Trägers (der Gemeinde).
Bei freien Trägern (z. B. kirchliche Kitas oder DRK) gilt das staatliche Neutralitätsgebot zwar nicht direkt, jedoch schützt das allgemeine Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) sowie der jeweilige Bildungsplan der Länder Kinder vor einseitiger politischer Indoktrination und Instrumentalisierung.
Handelt es sich um eine rein private Einrichtung (z. B. eine private Kita oder ein privates Unternehmen), entscheidet allein der Eigentümer über sein Hausrecht, ob er Wahlwerbung auf seinem Gelände duldet oder nicht. Ein gesetzliches Verbot gibt es dort nicht, solange keine strafbaren Inhalte verbreitet werden.
Auch ist es nach § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes (NPresseG) Pflicht, dass auf Wahlplakaten, um rechtlich auf der „sicheren Seite“ zu sein, ein Impressum angegeben werden muss, was bei den gemeldeten Plakaten komplett fehlt. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 NPresseG dar, die bei Anzeige mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die derzeit aufgehängten Plakate sollten also unverzüglich durch eine rechtssichere Version ersetzt werden. Bei den verteilten Flyern sollen diese Angaben auch komplett gefehlt haben,
Es stellt sich die Frage, wenn dem Kandidaten selbst solch elementare Grundlagen nicht bekannt sind, er überhaupt geeignet ist, ein solch verantwortungsvolles Amt wie das des Bürgermeisters auszuüben.




