Nach Hinweisen aus der Bevölkerung wurde der Bürgerneisterkandidat der AfD, Felix Mull, tätig, schaute nach und wurde fündig.
In den Eingangsbereichen von Bockenemer KITAS und Schulen hängt Werbung für ein „Familienfest“ eines weiteren Bürgermeisterkandidaten, die deshalb wohl unwissentlich von den jeweiligen Einrichtungsleitungen zum Aushang genehmigt wurde.
Der amtierende parteilose Bürgermeister zeigte sich überrascht und enttäuscht, dass sich ein Kandidat mit unlauterem Wettbewerb einen Vorteil verschaffen wollte und wies die Leitungen aller öffentlichen Einrichtungen an, diese Werbung sofort abzuhängen.
Im Niedersächsischen Schulgesetz (§ 2 NSchG) ist der allgemeine Bildungsauftrag geregelt. Die Schulen müssen die Schülerinnen und Schüler im Geist der Demokratie und der Menschenrechte erziehen. Weil der staatliche Bildungsauftrag auf Pluralismus und der freien, unbeeinflussten Meinungsbildung beruht, schließt er einseitige parteipolitische Beeinflussung (Indoktrination) per se aus. [1, 2, 3
In § 38a Absatz 3 Nr. 14 Buchstabe c NSchG ist verankert, dass der jeweilige Schulvorstand die Grundsätze für die Werbung und das Sponsoring in der Schule beschließt. Das Gesetz legt die finale Entscheidungskompetenz bezüglich jeglicher Werbung also direkt in die Hände der Schulleitung und des Schulvorstands. [1]
Bei kommunalen (städtischen) Kitas greift direkt die Neutralitätspflicht des Trägers (der Gemeinde).
Bei freien Trägern (z. B. kirchliche Kitas oder DRK) gilt das staatliche Neutralitätsgebot zwar nicht direkt, jedoch schützt das allgemeine Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) sowie der jeweilige Bildungsplan der Länder Kinder vor einseitiger politischer Indoktrination und Instrumentalisierung.
Handelt es sich um eine rein private Einrichtung (z. B. eine private Kita oder ein privates Unternehmen), entscheidet allein der Eigentümer über sein Hausrecht, ob er Wahlwerbung auf seinem Gelände duldet oder nicht. Ein gesetzliches Verbot gibt es dort nicht, solange keine strafbaren Inhalte verbreitet werden.




